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Lieferkettengesetz und EU-Kommissionsentwurf

 

So erfüllen Unternehmen ihre Sorgfaltspflichten für Umwelt, Klimaschutz und Menschrechte

24.04.2022 5 Minuten

Soziale und Umwelt- bzw. Klima-bezogene Auswirkungen unternehmerischen Handelns werden längst nicht mehr nur gesellschaftlich hinterfragt: Die Politik nimmt Unternehmen mit konkreten Richtlinien in die Verantwortung. Das Beispiel Lieferkettengesetz zeigt, wie rasant das Tempo neuer Anforderungen zunimmt. Stellen Sie Ihr Unternehmen mit Weitblick auf. Nur so können Sie notwendige Sorgfaltspflichten für Umwelt-, Klimaschutz und Menschenrechte langfristig erfüllen.

Lieferkettengesetz: Deutsche Unternehmen in der Pflicht

Am 1. Januar 2023 tritt in Deutschland das Lieferkettengesetz in Kraft. Die Bundesregierung gibt damit erstmals unternehmerische Sorgfaltspflichten zur Wahrung von Menschenrechten und Umweltschutz in globalen Lieferketten vor. Kinderarbeit, Sklaverei, Zwangsarbeit und Naturzerstörung sollen so eingedämmt werden. Die Sorgfaltspflichten betreffen nicht nur den eigenen Geschäftsbereich, sie nehmen auch Zulieferer in der Lieferkette in den Blick.

Das bedeutet Handlungsbedarf für die Wirtschaft. Deutsche Unternehmen mit min. 3.000 Arbeitnehmern sind betroffen. Bei Verstößen drohen Strafen in Höhe von 800.000, 500.000 oder 100.000 Euro. Wenn das Unternehmen jährlich mehr als 400 Mio. Euro erwirtschaftet, fallen sogar 2 Prozent vom Jahresumsatz an. Für Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten gibt es eine Schonfrist: Sie müssen den Regelungen des neuen Gesetzes erst ab 2024 nachkommen.

Diese Maßnahmen müssen deutsche Unternehmen ergreifen, um das Lieferkettengesetz zu erfüllen:

  • Einrichtung eines Risikomanagementsystems;
  • Regelmäßige Risikoanalysen;
  • Formulierung einer Grundsatzerklärung über die Menschenrechtsstrategie des Unternehmens;
  • Ergreifen von Präventionsmaßnahmen, falls das Risiko einer Verletzung menschenrechts- oder umweltbezogener Pflichten in der Lieferkette besteht;
  • Umsetzung von Abhilfemaßnahmen bei Pflichtverletzungen;
  • Einführung eines Beschwerde-Verfahrens für Verstöße;
  • Veröffentlichung eines jährlichen Berichts über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten (spätestens 4 Monate nach Ende des Geschäftsjahres);

Umweltbezogene Sorgfaltspflichten in Lieferketten

Kritik am Lieferkettengesetz der deutschen Bundesregierung gibt es von Seiten der Umwelt- und Klimaschützer. Sie fordern explizitere, unternehmerische Sorgfaltspflichten für Klimaschutz und Reduzierung von CO2-Emissionen in Lieferketten.

Ökologische Vorgaben beziehen sich primär darauf, den Lebensraum des Menschen zu schützen. Das Thema Klimaschutz innerhalb der Lieferkette wird nur indirekt berücksichtigt: Das Gesetz untersagt schädliche Bodenveränderungen sowie Gewässer- und Luftvereinigungen. Ausdrückliche Vorgaben verweisen jedoch hauptsächlich auf drei internationale Übereinkommen:

  • Eindämmung von Quecksilber: Die Verwendung im Herstellungsprozess sowie die Entsorgung entgegen der geltenden Bestimmungen wird untersagt (Minamata- Abkommen).
  • Produktion und Verwendung von Chemikalien wird verboten (POP-Konvention).
  • Ein- bzw. Ausfuhr gefährlicher Abfälle ist nicht erlaubt (Basler Übereinkommen).

EU-Kommissionsentwurf zum Lieferkettengesetz: Auflagen werden strikter

Erst im Juni 2021 wurde das Lieferkettengesetz der Bundesregierung verabschiedet. Nun zeichnen sich Verschärfungen auf EU-Ebene ab: Im Einklang mit dem europäischen Green Deal hat die Europäische Union am 23. Februar 2022 ihren Kommissionsentwurf für ein Lieferkettengesetz vorgestellt. Es soll die Achtung von Menschenrechten und Umweltschutz in globalen Lieferketten auf europäischer Ebene sichern.

Die Anforderungen des Entwurfs gehen weit über die des deutschen Gesetzes hinaus: Bereits Unternehmen ab 500 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von mehr als 150 Mio. Euro wären dann betroffen. In ressourcenintensiven Bereichen liegt die Grenze bereits bei 250 Mitarbeitern und 40 Mio. Euro (z. B. in der Lebensmittel- und Textilindustrie oder Landwirtschaft).

Aktiv zu überwachen, wäre dann nicht mehr nur der eigene Geschäftsbereich sowie direkte Zulieferer, sondern die gesamte Lieferkette.

Umwelt- und Klimaschutz stärker berücksichtigt

Ein wesentlicher Unterschied: Die Bundesregierung nimmt Umweltauswirkung und Klimawandel nur mittelbar in den Gegenstandsbereich des Gesetzes auf. Der EU-Entwurf geht hier weiter: Er bezieht auch Treibhausgasemissionen, Umweltverschmutzung, Verlust biologischer Diversität und Schädigungen von Ökosystemen in den Schutzbereich ein. Damit wird Klimaschutz fester Bestandteil der Agenda des Lieferkettengesetz.

Unternehmer werden ihre Geschäftsstrategie hinterfragen müssen, um sie in Einklang mit dem Ziel des Pariser Abkommens von 1,5 Grad Celsius Erderwärmung zu bringen.

Ein solches Lieferkettengesetz wird die Klimapolitik der EU ergänzen – insbesondere auch den Ansatz „Fit für 55“. In diesem Maßnahmenpaket werden aktuell strengere klima-, energie- und verkehrsbezogene Rechtsvorschriften definiert. Unternehmen müssen mit ambitionierteren Zielen bei Klimaschutz, Energieeffizienz, erneuerbaren Energien und Emissionsreduktion rechnen.

Weiteres Vorgehen

Der EU-Richtlinienentwurf zum Lieferkettengesetz wird nun im Europäischen Parlament und im Ministerrat beraten. Sobald die Annahme erfolgt, bleibt den Mitgliedsstaaten ein Umsetzungszeitraum von zwei Jahren.

Betroffene Unternehmen müssen die Umsetzung innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes nachweisen. Für ressourcenintensive Bereiche mit einer Beschäftigtenzahl ab 250 Personen gilt eine Frist von vier Jahren.

Änderungen sind noch möglich – sowohl verschärfende als auch entschärfende. Denn: Befürworter gibt es in beide Richtungen. Während die Industrie-Vertreter die Machbarkeit in Frage stellen, sehen Organisationen für Klimaschutz und Menschenrechte noch Bedarf für weitere bzw. schärfere Regelungen.

Forderung nach mehr Transparenz

Sowohl in der europäischen als auch in der nationalen Politik steigen Transparenzansprüche für Produkte und deren Wertschöpfungsketten. Sie werden in den Themen-Bereichen Energie, Umwelt- bzw. Klimaschutz, Nachhaltigkeit und Menschenrechte merklich vorangetrieben.

Bereits im Green Deal 2019 wurde der Ruf nach mehr Produkttransparenz laut. Ein elektronischer Produktpass soll dazu u. a. auf den Weg gebracht werden. Die Forderung nach mehr Transparenz und Berichtspflichten wurde im Circular Economy Action Plan 2020 wieder aufgegriffen. In der Sustainable Products Initiative werden derzeit Legislativmaßnahmen für nachhaltigere und transparentere Produkte ausgearbeitet. Auch im Zusammenhang mit dem Lieferkettengesetz der Europäischen Union sind anknüpfende Gesetzesvorschläge noch denkbar.

Vorausschauend aufstellen und Verantwortung wahrnehmen

Noch steht der finale Beschluss zum Lieferkettengesetz der EU aus. Doch schon jetzt ist klar: Bei den aktuellen Vorgaben wird es nicht bleiben. Nachhaltiges Wirtschaften rückt immer mehr in den Fokus. Umfassende Transparenz über Verbrauch von Energie, Emissionen, Ressourcen, Lieferketten und Kreislaufwirtschaft wird unabdingbar.

Planen und handeln Sie deshalb über die aktuellen Mindestanforderungen hinaus – auch mit Blick auf Klimaschutz und die Energiewende. Schaffen Sie zukunftsfähige Strukturen zur Erfüllung umfassenderer unternehmerischer Sorgfalts- und Berichtspflichten in Lieferketten. Ergreifen Sie Maßnahmen und reduzieren Sie Ihren CO2-Fußabdruck. Nur so werden Sie mittel- und langfristig auf möglicherweise noch strengere gesetzliche Vorgaben vorbereitet sein.

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