Das kommt auf Sie zu
Die Energiewende hält auch im Gebäudebereich Einzug. Ein wichtiger Schritt in Richtung der Energiewende, ist der bewusste Verbrauch von Heizenergie. Nachdem das Bundeskabinett den Entwurf der Novellierung der Heizkostenverordnung beschlossen hat, wir nun der Bundesrat Mitte September über die neue Heizkostenverordnung entscheiden. Mit der Novelle der Heizkostenverordnung wird die EU-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Aber was genau bedeutet die Novelle? Einerseits soll das Heizen in allen möglichen Bereichen messbar sein. Andererseits soll mehr Bewusstsein für die Verbräuche geschaffen werden, damit die Nutzer im Idealfall selbst Energie einsparen.
Fernablesbarkeit der Zähler und Heizkostenverteiler
Nach der neuen Heizkostenverordnung müssen neue Zähler und Heizkostenverteiler fernablesbar sein. Bereits installierte Geräte sollen bis zum 01. Januar 2027 nachgerüstet werden. Ausnahmen soll es nur im Einzelfall geben - dann, wenn eine Nachrüstung technisch nicht möglich ist, einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet oder anderweitig eine unbillige Härte verursacht.
Als fernablesbare Zähler und Heizkostenverteiler werden jene definiert, die durch walk-by oder drive-by Technologien abzulesen sind. Diese Technologien arbeiten mit einem Hochleistungsfunksender am Heizsystem selbst und einem tragbaren Empfänger. Die Datenerhebung erfolgt einfach beim Vorbeilaufen oder Vorbeifahren an dem Gebäude, in oder an dem der Empfänger platziert ist. Die Daten werden direkt empfangen und auf einem Rechner oder Handy gespeichert.
Interoperabilität von Geräten zur Verbrauchserfassung
Laut der neuen Heizverordnung muss sichergestellt werden, dass eingebaute oder nachgerüstete fernablesbare Messgeräte Daten/Informationen mit diversen Systemen anderer Anbieter austauschen können. Die technischen Vorgaben hinsichtlich der Interoperabilität, dem Datenschutz und der Datensicherheit obliegen dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.
Informationspflichten
Ab dem Jahr 2022 werden Gebäudeeigentümer dazu verpflichtet, Verbrauchsinformationen monatlich bereitzustellen. Auch ergänzende Angaben unter anderem zum Brennstoffmix, zu Steuern und Abgaben sowie zum Verbrauch im Vergleichszeitraum des Vorjahres müssen gemacht werden. Fehlerhafte, nicht vorhandene Informationen oder nicht installierte fernablesbare Geräte berechtigen Mieter die berechneten Heizkosten um drei Prozent zu kürzen. Wiederholt sich ein Verstoß, hat das eine Aufsummierung des Kürzungsrechts zufolge. Die bereits bestehende Regelung in §12 Abs.1 Nr.1 HeizKV gilt weiterhin: Bei verbrauchsunabhängiger Abrechnung von Wärme und Warmwasser ist der Mieter berechtigt, die Abrechnung um 15 Prozent zu kürzen.
Die Informationen sollen laut dem Entwurf der Novellierung der Heizkostenverordnung in Papierform oder elektronisch den Nutzern zur Verfügung gestellt werden. Die bloße Bereitstellung in einer App oder einem Webportal ist nicht ausreichend. Es muss eine aktive Benachrichtigung erfolgen. Ab 1. Januar 2022 gilt in der Heizperiode eine monatliche Informationspflicht für Heizung und Warmwasser.
Schnelle und einfache Umsetzung der neuen Heizkostenverordnung mit IngSoft InterWatt
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