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Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)

 

Diese Nachhaltigkeitsberichtspflichten zu Energie und Klima kommen auf Sie zu

13.03.2023 6 Minuten

Am 5. Januar 2023 trat die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) auf EU-Ebene in Kraft. Im Vergleich zu den bisherigen CSR-Berichtspflichten weitet sich der Anwenderkreis erheblich aus: 50.000 Unternehmen stehen vor der Herausforderung diesen neuen Reportingpflichten nachzukommen, davon ca. 15.000 in Deutschland. Die Richtlinie fordert u. a. sehr detaillierte Angaben zu Themen wie Energieverbrauch, Treibhausgasemissionen und anderen Umweltauswirkungen. Sie muss in allen EU-Mitgliedsstaaten bis zum 6. Juli 2024 in nationales Recht überführt werden; ab dem Jahr 2025 müssen erste Unternehmen bereits ihre Berichte für das Geschäftsjahr 2024 vorlegen.

Wir beantworten für Sie die wesentlichen Fragen: 

Welches Ziel verfolgt die Corporate Sustainability Reporting Directive?

Der „European Green Deal” der Europäischen Kommission verfolgt das ambitionierte Ziel, die Europäische Union bis zum Jahr 2050 in einen nachhaltigen Kontinent zu wandeln. Dafür ist das Wirtschafts- und Finanzsystem ein entscheidender Angriffspunkt. Die Transformation zu einer ressourceneffizienten, sozialen und zugleich klimafreundlichen Wirtschaft muss gelingen – ohne die globale Wettbewerbsfähigkeit aus den Augen zu verlieren. Kapitalflüsse sollen künftig stärker in nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten gelenkt werden. Dafür ist Transparenz notwendig. Hier kommt die neue Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ins Spiel: Sie weitet die bisherigen unternehmerischen Pflichten zur Nachhaltigkeitsberichterstattung deutlich aus und schafft Transparenz für Stakeholder. Ihr Ziel ist es, durch klar definierte Vorgaben und Kennzahlen eine Vergleichbarkeit in der Berichterstattung herbeizuführen. 

Wer ist von der CSRD betroffen?

Während bislang ca. 11.000 Unternehmen der NFRD nachkommen mussten, sind in Zukunft voraussichtlich etwa 50.000 Unternehmen in der Europäischen Union von der CSRD betroffen. Darunter fallen:

  • Große Unternehmen, die min. zwei der folgenden drei Kriterien erfüllen (unabhängig von einer Kapitalmarktorientierung):
    • mehr als 250 Beschäftigte
    • Nettoumsatz von min. 40 Mio. Euro
    • Bilanzsumme von min. 20 Mio. Euro
  • Alle kapitalmarktorientierten kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), mit Ausnahme von Kleinstunternehmen (zu KMU zählen Unternehmen die zwei der folgenden drei Merkmale erfüllen: 1) min. 10 Beschäftigte, 2) 350.000 Euro Bilanzsumme oder 3) 700.000 Euro Nettoumsatzerlöse)
  • Nicht-europäische Unternehmen mit mehr als 150 Mio. Euro Umsatz, wenn sie eine Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft in der EU halten

Ab wann müssen die Vorgaben der CSRD erfüllt werden?

Die Einführung erfolgt zeitlich gestaffelt. Folgende Fristen sind für die Umsetzung angedacht:

  • Ab 2025 (Bericht für das Geschäftsjahr 2024): Für Unternehmen, die bereits der Richtlinie der Non-Financial Reporting Directive (NFRD) nachkommen müssen
  • Ab 2026 (Bericht für das Geschäftsjahr 2025): Für große Unternehmen, die bisher noch nicht der nichtfinanziellen Berichterstattung unterlagen
  • Ab 2027 (Bericht für das Geschäftsjahr 2026): Für kapitalmarktorientierte KMU

Der Zeitplan ist straff. Daher sollten betroffene Unternehmen spätestens jetzt beginnen, sich auf die Anforderungen der CSRD vorzubereiten.

Wie verändert sich die Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die CSRD?

Die CSRD löst die Non-Financial Reporting Directive (NFRD) ab und setzt die Nachhaltigkeitsberichterstattung auf eine Stufe mit der Finanzberichterstattung. Sie verpflichtet Unternehmen über wesentliche nachhaltigkeitsbezogene Einflüsse, Risiken und Chancen zu berichten.

Die Berichterstattung soll dem Grundsatz der „doppelten Wesentlichkeit“ folgen: Das bedeutet, dass ein Nachhaltigkeitsaspekt dann berichtsrelevant ist, wenn er sich wesentlich auf Menschen und Planeten auswirkt und/oder finanzielle Auswirkungen für das Unternehmen hat/auslösen kann.

Während bislang unterschiedliche Berichtsformate möglich waren, wird die Nachhaltigkeitsberichterstattung mit der CSRD fest im Lageplan verortet. Die Inhalte der Nachhaltigkeitsberichterstattung müssen künftig – im Sinne der Zugänglichkeit – in digitalem Format auffindbar und maschinenlesbar sein. 

Sie unterliegen einer Prüfpflicht durch einen akkreditierten externen Prüfer, zunächst mit begrenzter Prüfsicherheit (limited assurance). Kommt ein Unternehmen künftig seiner Berichtspflicht nicht ausreichend nach, drohen Bußgelder und Sanktionen, die von den einzelnen Mitgliedsstaaten festgelegt werden.

Welchen Standards soll die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD folgen?

Die Nachhaltigkeitsberichterstattung soll künftig nach den sog. „European Sustainability Reporting Standards” (ESRS) als einheitlichem Berichtsstandard erfolgen. Sie wurden von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) im Einklang mit bestehenden europäischen Rechtsordnungen ausgearbeitet. Die ESRS wurden mittlerweile an die Europäischen Kommission übergeben. Bis Juni 2023 sollen sie als delegierte Rechtsakte verabschiedet werden, wodurch sie für die von der CSRD betroffenen Unternehmen verbindlich werden. 

Die ESRS decken das Spektrum der ESG-Faktoren (Environment, Social, Governance) ab und enthalten zusätzliche Standards zu übergreifenden Themen. Die ESRS fußen auf anerkannten Rahmenwerken wie GRI (Global Reporting Initiative) und TCFD (Task Force on Climate Related Financial Disclosures) und berücksichtigen zudem die Umweltziele der EU-Taxonomie.

Insgesamt beinhalten sie 12 Standards:

  • Übergreifende Standards (sog. „Cross-Cutting-Standards”)
    • Allgemeine Anforderungen (ESRS 1)
    • Allgemeine Angaben (ESRS 2)
  • Umweltbezogene Aspekte (Environment)
    • Klimawandel (ESRS E1)
    • Umweltverschmutzung (ESRS E2)
    • Wasser- und Meeresressourcen (ESRS E3)
    • Biodiversität und Ökosysteme (ESRS E4)
    • Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft (ESRS E5)
  • Gesellschaftliche Aspekte (Social)
    • Eigene Mitarbeiter (ESRS S1)
    • Beschäftigte in der Wertschöpfungskette (ESRS S2)
    • Betroffene Gemeinschaft (ESRS S3)
    • Verbraucher und Endverbraucher (ESRS S4)
  • Aspekte der Unternehmensführung (Governance)
    • Geschäftsgebaren (ESRS G1)

Aktuell sind insgesamt 82 Offenlegungsanforderungen definiert. Zusätzlich sollen sektorspezifische Standards folgen. 

Welche konkreten Berichtspflichten zu Energie und Klima sind geplant? Wie können sie umgesetzt werden?

Die künftigen Berichtsstandards zu den Themen Energie und Klimawandel werden in ESRS E1 beschrieben. Unternehmen müssen nach aktuellem Stand künftig folgende Inhalte in der Nachhaltigkeitsberichterstattung offenlegen:

ESRS E1-1ESRS E1-2ESRS E1-3
Einen Übergangsplan zur Eindämmung des Klimawandels: Er soll die bisherigen, aktuellen und künftigen Klimaschutzbemühungen des Unternehmens transparent machen. Der Plan soll sicherstellen, dass Strategie und Geschäftsmodell mit dem 1,5° Grad-Ziel des Pariser Abkommen vereinbar sind.Die angestrebte Strategie 
u. a. mit Blick auf 
  • die Bekämpfung des Klimawandels,
  • die Anpassung an den Klimawandel,
  • Energieeffizienz und
  • den Einsatz erneuerbarer Energien;
Die festgelegten Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels, inklusive der für deren Umsetzung bereitgestellte Mittel;
ESRS E1-4ESRS E1-5ESRS E1-6
Konkrete Ziele zur Verringerung von Treibhausgasemissionen sowie zu weiteren klimabezogenen ThemenEnergieverbrauch und -mix mit Fokus auf folgende Werte: 
  • Gesamtverbrauch
  • Verbesserung der Energieeffizienz
  • Anteil Erneuerbarer Energien
  • Energieintensität (Gesamtenergieverbrauch pro Nettoumsatz)
Emissionsausstoß mit folgenden Kennzahlen:
  • Gesamte THG-Emissionen
  • Netto Scopes 1, 2, 3 Treibhausgasemissionen
  • Treibhausgasintensität (Gesamt-THG-Emissionen pro Nettoumsatz)
    ESRS E1-7ESRS E1-8ESRS E1-9
    Darstellung des THG-Abbaus
    • ...in der eigenen Geschäftstätigkeit sowie in der vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette (in CO₂e)
    • …durch den Kauf von CO2-Zertifikaten
    Offenlegung der internen EmissionsbepreisungFinanzielle Auswirkungen...
    • ...durch physische Risiken sowie Übergangsrisiken 
    • ...resultierend aus klimabezogenen Chancen

    Vorausschauend handeln: Bereiten Sie sich schon jetzt auf diese neuen Berichtspflichten vor

    Bereits jetzt steht fest, dass die CSRD sehr detaillierte Angaben – u. a. zu Energieverbrauch und Treibhausgasbilanz – fordern wird. Für deren Erhebung müssen aber in vielen Betrieben überhaupt erst die erforderlichen Rahmenbedingungen geschaffen werden. Verantwortliche in Unternehmen sind daher gut beraten sich frühzeitig mit den Berichtspflichten auseinanderzusetzen und schon heute die notwendigen Weichen zu stellen, bspw. durch die Implementierung eines wirksamen Energie- und Klimamanagements. Die Einführung einer speziell darauf ausgelegten Software-Lösung spart nicht nur Zeit und Kosten für die Datenerhebung und -auswertung, sondern liefert Ihnen auch bereits die fertigen Berichtsbausteine. 

    Ein flexibler, umfassender Software-Ansatz für Energie, Klima und Umwelt kann zudem auch Messwerte für angrenzende berichtspflichtige Umweltaspekte liefern, z.B. zu Umweltverschmutzung (ESRS E2), Wasserressourcen (ESRS E3) oder Ressourcennutzung (ESRS E5).

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