Diese Nachhaltigkeitsberichtspflichten zu Energie und Klima kommen auf Sie zu
Am 5. Januar 2023 ist die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) auf EU-Ebene in Kraft getreten. Im Vergleich zu den bisherigen CSR-Berichtspflichten weitet sich der Anwenderkreis erheblich aus: 50.000 Unternehmen stehen vor der Herausforderung diesen neuen Reportingpflichten nachzukommen. Berichtet werden müssen detaillierte Angaben zu Themen wie Energieverbrauch, Treibhausgasemissionen und anderen Umweltauswirkungen. Das erste Set dieser sog. „European Sustainability Reporting Standards” (ESRS) wurde am 31. Juli 2023 von der Europäischen Kommission als delegierter Rechtsakt verabschiedet.
Bis zum 6. Juli 2024 muss die CSRD in allen EU-Mitgliedsstaaten in nationales Recht überführt werden. Ab dem Jahr 2025 müssen bereits erste Berichte für das Geschäftsjahr 2024 vorgelegt werden. Unternehmen sollten daher schon heute die notwendigen Weichen dafür stellen.
Wir beantworten für Sie die wesentlichen Fragen:
- Welches Ziel verfolgt die Corporate Sustainability Reporting Directive?
- Wer ist von der CSRD betroffen?
- Ab wann müssen die Vorgaben der CSRD erfüllt werden?
- Wie verändert sich die Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die CSRD?
- Welchen Standards soll die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD folgen?
- Nach welchen ESRS muss mein Unternehmen berichten?
- Welche konkreten Berichtspflichten zu Energie und Klima sind geplant? Wie können sie umgesetzt werden?
Welches Ziel verfolgt die Corporate Sustainability Reporting Directive?
Der „European Green Deal” der Europäischen Kommission verfolgt das ambitionierte Ziel, die Europäische Union bis zum Jahr 2050 in einen nachhaltigen Kontinent zu wandeln. Dafür ist das Wirtschafts- und Finanzsystem ein entscheidender Angriffspunkt. Die Transformation zu einer ressourceneffizienten, sozialen und zugleich klimafreundlichen Wirtschaft muss gelingen – ohne die globale Wettbewerbsfähigkeit aus den Augen zu verlieren. Kapitalflüsse sollen künftig stärker in nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten gelenkt werden. Dafür ist Transparenz notwendig. Hier kommt die neue Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ins Spiel: Sie weitet die bisherigen unternehmerischen Pflichten zur Nachhaltigkeitsberichterstattung deutlich aus und schafft Transparenz für Stakeholder. Ihr Ziel ist es, durch klar definierte Vorgaben und Kennzahlen eine Vergleichbarkeit in der Berichterstattung herbeizuführen.
Wer ist von der CSRD betroffen?
Während bislang ca. 11.000 Unternehmen der NFRD nachkommen mussten, sind in Zukunft voraussichtlich etwa 50.000 Unternehmen in der Europäischen Union von der CSRD betroffen. Darunter fallen:
- Große Unternehmen, die min. zwei der folgenden drei Kriterien erfüllen (unabhängig von einer Kapitalmarktorientierung):
- mehr als 250 Beschäftigte
- Nettoumsatz von min. 40 Mio. Euro
- Bilanzsumme von min. 20 Mio. Euro
- Alle kapitalmarktorientierten kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), mit Ausnahme von Kleinstunternehmen (zu KMU zählen Unternehmen die zwei der folgenden drei Merkmale erfüllen: 1) min. 10 Beschäftigte, 2) 350.000 Euro Bilanzsumme oder 3) 700.000 Euro Nettoumsatzerlöse)
- Nicht-europäische Unternehmen mit mehr als 150 Mio. Euro Umsatz, wenn sie eine Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft in der EU halten
Ab wann müssen die Vorgaben der CSRD erfüllt werden?
Die Einführung erfolgt zeitlich gestaffelt. Folgende Fristen sind für die Umsetzung angedacht:
- Ab 2025 (Bericht für das Geschäftsjahr 2024): Für große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitenden, die bereits der Richtlinie der Non-Financial Reporting Directive (NFRD) nachkommen müssen
- Ab 2026 (Bericht für das Geschäftsjahr 2025): Für große Unternehmen, die bisher noch nicht der nichtfinanziellen Berichterstattung unterlagen
- Ab 2027 (Bericht für das Geschäftsjahr 2026): Für kapitalmarktorientierte KMU
Der Zeitplan ist straff. Daher sollten betroffene Unternehmen spätestens jetzt beginnen, sich auf die Anforderungen der CSRD vorzubereiten.
Wie verändert sich die Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die CSRD?
Die CSRD löst die Non-Financial Reporting Directive (NFRD) ab und setzt die Nachhaltigkeitsberichterstattung auf eine Stufe mit der Finanzberichterstattung. Sie verpflichtet Unternehmen über wesentliche nachhaltigkeitsbezogene Einflüsse, Risiken und Chancen zu berichten.
Während bislang unterschiedliche Berichtsformate möglich waren, wird die Nachhaltigkeitsberichterstattung mit der CSRD fest im Lageplan verortet. Die Inhalte der Nachhaltigkeitsberichterstattung müssen künftig – im Sinne der Zugänglichkeit – in digitalem Format auffindbar und maschinenlesbar sein.
Sie unterliegen einer Prüfpflicht durch einen akkreditierten externen Prüfer, zunächst mit begrenzter Prüfsicherheit (limited assurance). Kommt ein Unternehmen künftig seiner Berichtspflicht nicht ausreichend nach, drohen Bußgelder und Sanktionen, die von den einzelnen Mitgliedsstaaten festgelegt werden.
Welchen Standards soll die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD folgen?
Die Nachhaltigkeitsberichterstattung soll künftig nach den sog. „European Sustainability Reporting Standards” (ESRS) als einheitlichem Berichtsstandard erfolgen. Sie wurden von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) im Einklang mit bestehenden europäischen Rechtsordnungen ausgearbeitet und an die Europäischen Kommission übergeben. Im Juli 2023 wurde das Set 1 der ESRS als delegierte Rechtsakte verabschiedet. Vom Europäischen Parlament und dem Rat muss dieser nun geprüft werden. Wenn es keine Einwände gibt, treten die ESRS dann zum 1. Januar 2024 in Kraft.
Die ESRS decken das Spektrum der ESG-Faktoren (Environment, Social, Governance) ab und enthalten zusätzliche Standards zu übergreifenden Themen. Die ESRS fußen auf anerkannten Rahmenwerken wie GRI (Global Reporting Initiative) und TCFD (Task Force on Climate Related Financial Disclosures) und berücksichtigen zudem die Umweltziele der EU-Taxonomie.
Insgesamt beinhalten sie 12 Standards:
- Allgemeine Informationen (sog. „Cross-Cutting-Standards”)
- Allgemeine Anforderungen (ESRS 1)
- Allgemeine Angaben (ESRS 2)
- Umweltinformationen (Environment)
- Klimawandel (ESRS E1)
- Umweltverschmutzung (ESRS E2)
- Wasser- und Meeresressourcen (ESRS E3)
- Biologische Vielfalt und Ökosysteme (ESRS E4)
- Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft (ESRS E5)
- Sozialinformationen (Social)
- Eigene Belegschaft (ESRS S1)
- Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette (ESRS S2)
- Betroffene Gemeinschaft (ESRS S3)
- Verbraucher und Endverbraucher (ESRS S4)
- Governance-Informationen (Governance)
- Unternehmenspolitik (ESRS G1)
Zusätzlich sollen sektorspezifische Standards folgen.
Nach welchen ESRS muss mein Unternehmen berichten?
ESRS 1 („Allgemeine Anforderungen") beschreibt die Grundsätze der Berichterstattung und fordert keine spezifischen Angabepflichten. ESRS 2 („Allgemeine Angaben“) ist für alle Betroffenen verpflichtend: Darin legen Unternehmen dar, zu welchen Nachhaltigkeitsaspekten sie Informationen bereitstellen müssen. Dabei greift der Grundsatz der „doppelten Wesentlichkeit“: Das bedeutet, dass ein Nachhaltigkeitsaspekt dann berichtsrelevant ist, wenn er sich wesentlich auf Menschen und Planeten auswirkt und/oder erhebliche finanzielle Auswirkungen für das Unternehmen hat/auslösen kann. Demzufolge sind – entgegen dem ursprünglichen Vorschlag der EFRAG – die übrigen ESRS jeweils nur dann für ein Unternehmen verpflichtend, wenn sie für das eigene Geschäftsmodell bzw. für die eigene Tätigkeit „wesentlich“ sind. Jedoch ist davon auszugehen, dass einzelne Standards, z.B. ESRS E1 (Klimawandel), einen Großteil der Unternehmen betreffen werden.
Die ESRS sind dabei nicht als abschließend zu verstehen. Unternehmen sind aufgefordert stets auch ihre eigenen spezifischen Umstände im Blick zu behalten: Lassen sich hier weitere wesentliche, nachhaltigkeitsbezogene Auswirkungen, Risiken oder Chancen identifizieren, muss auch darüber berichtet werden.
Welche konkreten Berichtspflichten zu Energie und Klima sind geplant? Wie können sie umgesetzt werden?
Die künftigen Berichtsstandards zu den Themen Energie und Klimawandel werden in ESRS E1 beschrieben. Unternehmen müssen nach aktuellem Stand künftig folgende Inhalte in der Nachhaltigkeitsberichterstattung offenlegen:
ESRS E1-1 | ESRS E1-2 | ESRS E1-3 |
---|---|---|
Einen Übergangsplan zur Eindämmung des Klimawandels: Er soll die bisherigen, aktuellen und künftigen Klimaschutzbemühungen des Unternehmens transparent machen. Der Plan soll sicherstellen, dass Strategie und Geschäftsmodell mit dem 1,5° Grad-Ziel des Pariser Abkommen vereinbar sind. | Strategien, mit denen die wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit dem Klimaschutz und der Anpassung an den Klimawandel angegangen werden sollen | Die festgelegten Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel, inklusive der für deren Umsetzung bereitgestellte Mittel; |
ESRS E1-4 | ESRS E1-5 | ESRS E1-6 |
Konkrete Ziele zur Verringerung von Treibhausgasemissionen sowie zu weiteren klimabezogenen Themen | Energieverbrauch und -mix mit Fokus u.a. auf folgende Werte:
| Emissionsausstoß mit folgenden Kennzahlen:
|
ESRS E1-7 | ESRS E1-8 | ESRS E1-9 |
Darstellung des THG-Abbaus…
| Offenlegung der internen CO2-Bepreisung | Finanzielle Auswirkungen...
|
Vorausschauend handeln: Bereiten Sie sich schon jetzt auf die neuen Berichtspflichten vor
Es steht fest, dass die CSRD sehr detaillierte Angaben – u. a. zu Energieverbrauch und Treibhausgasbilanz – fordern wird. Für deren Erhebung müssen aber in vielen Betrieben überhaupt erst die erforderlichen Rahmenbedingungen geschaffen werden, z.B. durch zusätzliches Fachpersonal oder neu Tools. Verantwortliche in Unternehmen sind daher beraten sich schon heute mit den Berichtspflichten auseinanderzusetzen und die notwendigen Weichen zu stellen, bspw. durch die Implementierung eines wirksamen Energie- und Klimamanagements. Die Einführung einer speziell darauf ausgelegten Software-Lösung spart nicht nur Zeit und Kosten für die Datenerhebung und -auswertung, sondern liefert Ihnen auch bereits die fertigen Berichtsbausteine.
Ein flexibler, umfassender Software-Ansatz für Energie, Klima und Umwelt kann zudem auch Messwerte für angrenzende berichtspflichtige Umweltaspekte liefern, z.B. Wasserressourcen (ESRS E3) oder Ressourcennutzung (ESRS E5).
Beginnen Sie schon heute mit der Erhebung der notwendigen klima- und energiebezogenen Kennzahlen
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